Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
GALIKA Ges.m.b.H.

1. Gel­tungs­be­reich
Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che Lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen der GALIKA Ges.m.b.H., im fol­gen­dem kurz Ver­käu­fer genannt. Ver­trags­part­ner, im fol­gen­dem kurz Käu­fer genannt, ist jene natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, wel­che mit dem Ver­käu­fer einen Ver­trag über Lie­fe­run­gen bzw. die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen abschließt. Der Käu­fer haf­tet für sämt­li­che aus dem Ver­trag resul­tie­ren­den Ver­pflich­tun­gen, ins­be­son­de­re die frist­ge­rech­te Bezah­lung des Rechnungsbetrages.

2. Aus­künf­te, Bera­tun­gen
Aus­künf­te und Bera­tun­gen im Zusam­men­hang mit den Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Ver­käu­fers erfol­gen auf­grund der bis­he­ri­gen Erfah­rung des Ver­käu­fers. Die hier­bei ange­ge­be­nen Wer­te, ins­be­son­de­re auch Leis­tungs­an­ga­ben, sind in Ver­su­chen oder labor­üb­li­chen Bedin­gun­gen ermit­tel­te Durch­schnitts­wer­te. Eine Ver­pflich­tung zur genau­en Ein­hal­tung der Wer­te und Anwen­dungs­mög­lich­kei­ten über­nimmt der Ver­käu­fer nicht. Für eine etwa­ige Haf­tung gilt Zif­fer 11 die­ser Bedingung.

3. Ange­bo­te
3.1 Ange­bo­te des Ver­käu­fers gel­ten als frei­blei­bend.
3.2 Sämt­li­che Ange­bots- und Pro­jekt­un­ter­la­gen dür­fen ohne Zustim­mung des Ver­käu­fers weder ver­viel­fäl­tigt noch Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den. Sie kön­nen jeder­zeit zurück­ge­for­dert wer­den und sind dem Ver­käu­fer unver­züg­lich zurück­zu­stel­len, wenn die Bestel­lung ander­wei­tig erteilt wird.

4. Ver­trags­schluss
4.1 Der Ver­trag gilt als geschlos­sen, wenn der Ver­käu­fer nach Erhalt der Bestel­lung eine schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung oder eine Lie­fe­rung ab-gesen­det hat.
4.2 Aus Anga­ben in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten, Wer­be­schrif­ten und schrift­li­chen oder münd­li­chen Äuße­run­gen, die nicht in den Ver­trag auf­ge­nom­men wor­den sind, kön­nen weder Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che abge­lei­tet noch Haf­tun­gen begrün­det wer­den.
4.3 Nach­träg­li­che Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser Bedin­gun­gen bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der schrift­li­chen Bestätigung.

5. Lie­fe­rung
5.1 Die Lie­fer­frist beginnt mit dem spä­tes­ten der nach­ste­hen­den Zeit­punk­te:
a) Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung
b) Datum der Erfül­lung aller dem Käu­fer oblie­gen­den tech­ni­schen, kauf-män­ni­schen und sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen
c) Datum, an dem der Ver­käu­fer eine vor Lie­fe­rung der Ware zu leis­ten­der Anzah­lung oder Sicher­heit erhält.
5.2 Behörd­li­che und etwa für die Aus­füh­rung von Ersatz­tei­len und Anla­gen erfor­der­li­che Geneh­mi­gun­gen Drit­ter sind vom Käu­fer zu erwir­ken. Erfol­gen sol­che Geneh­mi­gun­gen nicht recht­zei­tig, so ver­län­gert sich die Lie­fer­frist ent­spre­chend.
5.3 Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, Teil- oder Vor­lie­fe­run­gen durch­zu­füh­ren und zu ver­rech­nen. Ist Lie­fe­rung auf Abruf ver­ein­bart, so gilt die Ware spä­tes­tens 1 Jahr nach Bestel­lung als abge­ru­fen.
5.4 Sofern unvor­her­seh­ba­re oder vom Par­tei­wil­len unab­hän­gi­ge Umstän­de, wie bei­spiels­wei­se alle Fäl­le höhe­rer Gewalt, ein­tre­ten, die die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist behin­dern, ver­län­gert sich die­se jeden­falls um die Dau­er die­ser Umstän­de; dazu zäh­len ins­be­son­de­re bewaff­ne­te Aus­ein­an­der­set­zun­gen, behörd­li­che Ein­grif­fe und Ver­bo­te, Trans­port- und Ver­zol­lungs­ver­zug, Trans­port­schä­den, Ener­gie- und Roh­stoff­man­gel, Arbeits­kon­flik­te sowie Aus­fall eines wesent­li­chen, schwer ersetz­ba­ren Zulie­fe­ran­ten. Die­se vor­ge­nann­ten Umstän­de berech­ti­gen auch dann zur Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist, wenn sie bei Zulie­fe­ran­ten ein­tre­ten.
5.5 Falls zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en bei Ver­trags­ab­schluss eine Ver­trags­stra­fe (Pöna­le) für Lie­fer­ver­zug ver­ein­bart wur­de, wird die­se nach fol­gen­der Rege­lung geleis­tet, wobei ein Abwei­chen von die­ser in ein­zel­nen Punk­ten ihre Anwen­dung im Übri­gen unbe­rührt lässt:
Eine nach­weis­lich durch allei­ni­ges Ver­schul­den des Ver­käu­fers ein­ge­tre­te­ne Ver­zö­ge­rung in der Erfül­lung berech­tigt den Käu­fer, für jede voll­ende­te Woche der Ver­spä­tung eine Ver­trags­stra­fe von höchs­tens ½ %, ins­ge­samt jedoch maxi­mal 5 %, vom Wert des­je­ni­gen Tei­les der gegen­ständ­li­chen Gesamt­lie­fe­rung zu bean­spru­chen, der infol­ge nicht recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung eines wesent­li­chen Tei­les nicht benützt wer­den kann, sofern dem Käu­fer ein Scha­den in die­ser Höhe erwach­sen ist.
Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che aus dem Titel des Ver­zu­ges sind aus­ge­schlos­sen.
5.6 Sofern eine Abnah­me ver­ein­bart wur­de, gilt die Ware spä­tes­tens mit Beginn der Nut­zung im Rah­men sei­nes Geschäfts­be­trie­bes als voll­stän­dig abge­nom­men.
5.7 Der Ver­käu­fer hat das Recht für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tungs­be­stand­tei­le Sub­un­ter­neh­mer einzusetzen.

6. Gefahren­über­gang und Erfül­lungs­ort
6.1 Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, gilt die Lie­fe­rung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2020 ver­kauft.
6.2 Bei Leis­tun­gen ist der Erfül­lungs­ort der in der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­ne, sekun­där jener, wo die Leis­tung fak­tisch durch den Ver­käu­fer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leis­tung oder eine ver­ein­bar­te Teil­leis­tung geht mit ihrer Erbrin­gung auf den Käu­fer über.

7. Zah­lung
7.1 Zah­lun­gen haben, falls nichts ande­res im Ver­trag ver­ein­bart, inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zu erfol­gen. Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung kommt es auf den Ein­gang des Gel­des an. Wech­sel und Schecks gel­ten erst nach Ein­lö­sung als Zah­lung und wer­den ohne Ver­pflich­tung zur recht­zei­ti­gen Vor­zei­gung und Pro­test­er­he­bung ange­nom­men.
7.2 Bei Teil­ver­rech­nun­gen sind die ent­spre­chen­den Teil­zah­lun­gen mit Erhalt der jewei­li­gen Fak­tu­ra fäl­lig. Dies gilt auch für Ver­rech­nungs­be­trä­ge, wel­che durch Nach­lie­fe­run­gen oder ande­re Ver­ein­ba­run­gen über die ursprüng­li­che Abschluss­sum­me hin­aus ent­ste­hen, unab­hän­gig von den für die Haupt­lie­fe­rung ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen.
7.3 Zah­lun­gen sind ohne jeden Abzug frei Zahl­stel­le des Ver­käu­fers in der ver­ein­bar­ten Wäh­rung zu leis­ten. Eine all­fäl­li­ge Annah­me von Scheck oder Wech­sel erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Alle damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Zin­sen und Spe­sen (wie z. B. Ein­zie­hungs- und Dis­kont­spe­sen) gehen zu Las­ten des Käu­fers.
7.4 Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, wegen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen oder sons­ti­ger Gegen­an­sprü­che Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten oder auf­zu­rech­nen.
7.5 Eine Zah­lung gilt an dem Tag als geleis­tet, an dem der Ver­käu­fer über sie ver­fü­gen kann.
7.6 Ist der Käu­fer mit einer ver­ein­bar­ten Zah­lung oder sons­ti­gen Leis­tung aus die­sem oder ande­ren Rechts­ge­schäf­ten im Ver­zug, so kann der Ver­käu­fer unbe­scha­det sei­ner sons­ti­gen Rech­te
a) die Erfül­lung sei­ner eige­nen Ver­pflich­tun­gen bis zur Bewir­kung die­ser Zah­lung oder sons­ti­gen Leis­tung auf­schie­ben und eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist in Anspruch neh­men,
b) sämt­li­che offe­ne For­de­run­gen aus die­sem oder ande­ren Rechts­ge­schäf­ten fäl­lig stel­len und für die­se Beträ­ge ab der jewei­li­gen Fäl­lig­keit die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen ver­rech­nen, sofern der Ver­käu­fer nicht dar­über hin­aus­ge­hen­de Kos­ten nach­weist,
c) im Fal­le der qua­li­fi­zier­ten Zah­lungs­un­fä­hig­keit, das heißt nach zwei-mali­gem Zah­lungs­ver­zug, ande­re Rechts­ge­schäf­te nur mehr gegen Vor­aus­kas­sa erfül­len.
In jedem Fall ist der Ver­käu­fer berech­tigt vor­pro­zes­sua­le Kos­ten, ins­be­son­de­re Mahn­spe­sen und Rechts­an­walts­kos­ten gemäß den gesetz­lich anwend­ba­ren Vor­schrif­ten in Rech­nung zu stel­len.
7.7 Der Ver­käu­fer behält sich das Eigen­tum an sämt­li­chen von ihm gelie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der Rech­nungs­be­trä­ge zuzüg­lich Zin­sen und Kos­ten vor.
Der Käu­fer tritt hier­mit an den Ver­käu­fer zur Siche­rung von des­sen Kauf­preis­for­de­rung sei­ne For­de­rung aus einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung von Vor­be­halts­wa­re, auch wenn die­se ver­ar­bei­tet, umge­bil­det oder ver­mischt wur­de, ab. Der Käu­fer ist zur Ver­fü­gung über die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­de Ware bei Wei­ter­ver­kauf mit Stun­dung des Kauf­prei­ses nur unter der Bedin­gung befugt, dass er gleich­zei­tig mit der Wei­ter­ver­äu­ße­rung den Zweit­käu­fer von der Siche­rungs­zes­si­on ver­stän­digt oder die Zes­si­on in sei­nen Geschäfts­bü­chern anmerkt. Auf Ver­lan­gen hat der Käu­fer dem Ver­käu­fer die abge­tre­te­ne For­de­rung nebst deren Schuld­ner bekannt zu geben und alle für sei­ne For­de­rungs­ein­zie­hung benö­tig­ten Anga­ben und Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len und dem Dritt­schuld­ner Mit­tei­lung von der Abtre­tung zu machen. Bei Pfän­dung oder sons­ti­ger Inan­spruch­nah­me ist der Käu­fer ver­pflich­tet, auf das Eigen­tums­recht des Ver­käu­fers hin­zu­wei­sen und die­sen unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen.
7.8. Der Ver­käu­fer hat das Recht die Rech­nung auf elek­tro­ni­schem Wege zu übermitteln.

8. Gewähr­leis­tung und Ein­ste­hen für Män­gel
8.1 Der Ver­käu­fer ist bei Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen ver­pflich­tet, nach Maß­ga­be der fol­gen­den Bestim­mun­gen jeden die Funk­ti­ons­fä­hig­keit beein­träch­ti­gen­den Man­gel, der im Zeit­punkt der Über­ga­be besteht, zu behe­ben, der auf einem Feh­ler der Kon­struk­ti­on, des Mate­ri­als oder der Aus­füh­rung beruht. Aus Anga­ben in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten, Wer­be­schrif­ten und schrift­li­chen oder münd­li­chen Äuße­run­gen, die nicht in den Ver­trag auf­ge­nom­men wor­den sind, kön­nen kei­ne Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che abge­lei­tet wer­den.
8.2 Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, gilt die gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­frist. Dies gilt auch für Lie­fer- und Leis­tungs­ge­gen­stän­de, die mit einem Gebäu­de oder Grund und Boden fest ver­bun­den sind. Der Lauf der Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit dem Zeit­punkt des Gefahren­über­gan­ges gem. Punkt 6.
8.3 Ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung oder Leis­tung aus Grün­den, die nicht in der Sphä­re des Ver­käu­fers lie­gen, beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist 2 Wochen nach des­sen Lie­fer- bzw. Leis­tungs­be­reit­schaft.
8.4 Der Gewähr­leis­tungs­an­spruch setzt vor­aus, dass der Käu­fer die auf­ge­tre­te­nen Män­gel in ange­mes­se­ner Frist schrift­lich ange­zeigt hat und die Anzei­ge dem Ver­käu­fer zugeht. Der Käu­fer hat das Vor­lie­gen des Man­gels in ange­mes­se­ner Frist nach­zu­wei­sen, ins­be­son­de­re die bei ihm vor­han­de­nen Unter­la­gen bzw. Daten dem Ver­käu­fer zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei Vor­lie­gen eines gewähr­leis­tungs­pflich­ti­gen Man­gels gemäß Punkt 8.1 hat der Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl am Erfül­lungs­ort die man­gel­haf­te Ware bzw. den man­gel­haf­ten Teil nach­zu­bes­sern oder sich zwecks Nach­bes­se­rung zusen­den zu las­sen oder eine ange­mes­se­ne Preis­min­de­rung vor­zu­neh­men.
8.5 Für Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten im Betrieb des Käu­fers sind die erfor­der­li­chen Hilfs­kräf­te, Hebe­vor­rich­tun­gen, Flur­för­der­zeu­ge usw. bei­zu­stel­len. Ersetz­te Tei­le wer­den Eigen­tum des Ver­käu­fers.
8.6 Wird eine Ware vom Ver­käu­fer auf Grund von Kon­struk­ti­ons­an­ga­ben, Zeich­nun­gen, Model­len oder sons­ti­gen Spe­zi­fi­ka­tio­nen des Käu­fers ange­fer­tigt, so erstreckt sich die Haf­tung des Ver­käu­fers nur auf bedin­gungs­ge­mä­ße Aus­füh­rung.
8.7 Sofern nicht anders ver­ein­bart, sind von der Gewähr­leis­tung sol­che Män­gel aus­ge­schlos­sen, die aus nicht vom Ver­käu­fer bewirk­ter Anord­nung und Mon­ta­ge, unge­nü­gen­der Ein­rich­tung, Nicht­be­ach­tung der Instal­la­ti­ons­er­for­der­nis­se und Benut­zungs­be­din­gun­gen, Über­be­an­spru­chung der Tei­le über die vom Ver­käu­fer ange­ge­be­ne Leis­tung, nach­läs­si­ger oder unrich­ti­ger Behand­lung und Ver­wen­dung unge­eig­ne­ter Betriebs­ma­te­ria­li­en ent­ste­hen; dies gilt eben­so bei Män­geln, die auf vom Käu­fer bei­gestell­tes Mate­ri­al zurück­zu­füh­ren sind. Der Ver­käu­fer haf­tet auch nicht für Beschä­di­gun­gen, die auf Hand­lun­gen Drit­ter, auf atmo­sphä­ri­sche Ent­la­dun­gen, Über­span­nun­gen und che­mi­sche Ein­flüs­se zurück­zu­füh­ren sind. Die Gewähr­leis­tung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Tei­len, die einem natür­li­chen Ver­schleiß unter­lie­gen.
8.8 Die Gewähr­leis­tung erlischt sofort, wenn ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung des Ver­käu­fers der Käu­fer selbst oder ein nicht vom Ver­käu­fer aus­drück­lich ermäch­tig­ter Drit­ter an den gelie­fer­ten Gegen­stän­den Ände­run­gen oder Instand­set­zun­gen vor­nimmt.
8.9 Die Bestim­mun­gen 8.1 bis 8.8 gel­ten sinn­ge­mäß auch für jedes Ein­ste­hen für Män­gel aus ande­ren Rechtsgründen.

9. Rück­tritt vom Ver­trag
9.1 Vor­aus­set­zung für den Rück­tritt des Käu­fers vom Ver­trag ist, sofern kei­ne spe­zi­el­le­re Rege­lung getrof­fen wur­de, ein Lie­fer­ver­zug, der auf gro­bes Ver­schul­den des Ver­käu­fers zurück­zu­füh­ren ist sowie der erfolg­lo­se Ablauf einer gesetz­ten, ange­mes­se­nen Nach­frist. Der Rück­tritt ist mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes gel­tend zu machen.
9.2 Unab­hän­gig von sei­nen sons­ti­gen Rech­ten ist der Ver­käu­fer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten,
a) wenn die Aus­füh­rung der Lie­fe­rung bzw. der Beginn oder die Wei­ter­füh­rung der Leis­tung aus Grün­den, die der Käu­fer zu ver­tre­ten hat, unmög­lich oder trotz Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist wei­ter ver­zö­gert wird,
b) wenn Beden­ken hin­sicht­lich der Zah­lungs­fä­hig­keit des Käu­fers ent­stan­den sind und die­ser auf Begeh­ren des Ver­käu­fers weder Vor­aus­zah­lung leis­tet, noch vor Lie­fe­rung eine taug­li­che Sicher­heit bei­bringt,
c) wenn die Ver­län­ge­rung der Lie­fer­zeit wegen der im Punkt 5.4 ange­führ­ten Umstän­de ins­ge­samt mehr als die Hälf­te der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist, min­des­tens jedoch 6 Mona­te beträgt, oder
d) wenn der Käu­fer den ihm durch Punkt 14 auf­er­leg­ten Ver­pflich­tun­gen nicht oder nicht gehö­rig nach­kommt.
9.3 Der Rück­tritt kann auch hin­sicht­lich eines noch offe­nen Tei­les der Lie­fe­rung oder Leis­tung aus obi­gen Grün­den erklärt wer­den.
9.4 Falls über das Ver­mö­gen des Käu­fers ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird oder ein Antrag auf Ein­lei­tung eines Insol­venz­ver­fah­rens man­gels hin­rei­chen­den Ver­mö­gens abge­wie­sen wird, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, ohne Set­zung einer Nach­frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Wird die­ser Rück­tritt aus­ge­übt, so wird er sofort mit der Ent­schei­dung wirk­sam, dass das Unter­neh­men nicht fort­ge­führt wird. Wird das Unter­neh­men fort­ge­führt, so wird ein Rück­tritt erst 6 Mona­te nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach Abwei­sung des Antra­ges auf Eröff­nung man­gels Ver­mö­gens wirk­sam. Jeden­falls erfolgt die Ver­trags­auf­lö­sung mit sofor­ti­ger Wir­kung, sofern das Insol­venz­recht, dem der Käu­fer unter­liegt, dem nicht ent­ge­gen­steht oder wenn die Ver­trags­auf­lö­sung zur Abwen­dung schwe­rer wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le des Ver­käu­fers uner­läss­lich ist.
9.5 Unbe­scha­det der Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Ver­käu­fers ein­schließ­lich vor­pro­zes­sua­ler Kos­ten sind im Fal­le des Rück­tritts bereits erbrach­te Leis­tun­gen oder Teil­leis­tun­gen ver­trags­ge­mäß abzu­rech­nen und zu bezah­len. Dies gilt auch, soweit die Lie­fe­rung oder Leis­tung vom Käu­fer noch nicht über­nom­men wur­de sowie für vom Ver­käu­fer erbrach­te Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen. Dem Ver­käu­fer steht an Stel­le des­sen auch das Recht zu, die Rück­stel­lung bereits gelie­fer­ter Gegen­stän­de zu ver­lan­gen.
9.6 Sons­ti­ge Fol­gen des Rück­tritts sind aus­ge­schlos­sen.
9.7 Die Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen wegen lae­sio enor­mis, Irr­tum und Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge durch den Käu­fer wird ausgeschlossen.

10. Ent­sor­gung
10.1 Der Käu­fer hat die waren­be­glei­ten­den Infor­ma­tio­nen des Ver­käu­fers bei der Ent­sor­gung der Ware zu beach­ten und sicher­zu­stel­len, dass die Ware ord­nungs­ge­mäß, nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ent­sorgt wird.
10.2 Ist der Käu­fer ein Unter­neh­mer, ist er ver­pflich­tet, die Ent­sor­gung auf eige­ne Kos­ten vor­zu­neh­men. Bei Wei­ter­ver­kauf der Ware oder deren Bestand­tei­len, hat der Käu­fer die­se Ver­pflich­tung auf den nächs­ten Käu­fer zu über­tra­gen. Ist der Käu­fer ein Ver­brau­cher gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten der Entsorgung.

11. Haf­tung des Ver­käu­fers
11.1 Der Ver­käu­fer haf­tet für Schä­den außer­halb des Anwen­dungs­be­rei­ches des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes nur, sofern ihm Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wer­den, im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Die Gesamt­haf­tung des Ver­käu­fers in Fäl­len der gro­ben Fahr­läs­sig­keit ist auf den Net­to­auf­trags­wert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nach­dem, wel­cher Wert nied­ri­ger ist. Pro Scha­dens­fall ist die Haf­tung des Ver­käu­fers auf 25 % des Net­to­auf­trags­wer­tes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nach­dem, wel­cher Wert nied­ri­ger ist.
11.2 Sofern nicht anders ver­ein­bart, sind die Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit, mit Aus­nah­me von Per­so­nen­schä­den, sowie der Ersatz von Fol­ge­schä­den, rei­nen Ver­mö­gens­schä­den, indi­rek­ten Schä­den, Pro­duk­ti­ons­aus­fall, Finan­zie­rungs­kos­ten, Kos­ten für Ersatz­ener­gie, Ver­lust von Ener­gie, Daten oder Infor­ma­tio­nen, des ent­gan­ge­nen Gewinns, nicht erziel­ter Erspar­nis­se, von Zins­ver­lus­ten und von Schä­den aus Ansprü­chen Drit­ter gegen den Käu­fer aus­ge­schlos­sen.
11.3 Sofern nicht anders ver­ein­bart, ist bei Nicht­ein­hal­tung all­fäl­li­ger Bedin­gun­gen für Mon­ta­ge, Inbe­trieb­nah­me und Benut­zung (wie z. B. in Bedie­nungs­an­lei­tun­gen ent­hal­ten) oder der behörd­li­chen Zulas­sungs­be­din­gun­gen jeder Scha­den­er­satz aus­ge­schlos­sen.
11.4 Sind Ver­trags­stra­fen ver­ein­bart, sind dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che des Käu­fers aus dem jewei­li­gen Titel aus­ge­schlos­sen.
11.5 Die Rege­lun­gen des Punk­tes 11 gel­ten abschlie­ßend für sämt­li­che Ansprü­che des Käu­fers gegen den Ver­käu­fer, gleich aus wel­chem Rechts­grund und ‑titel und sind auch für alle Mit­ar­bei­ter, Sub­un­ter­neh­mer und Sub­lie­fe­ran­ten des Ver­käu­fers wirksam.

12. Geheim­hal­tung und Daten­schutz
12.1 Die Ver­trags­par­tei­en sind ver­pflich­tet, Betriebs­ge­heim­nis­se sowie sämt­li­che Unter­la­gen, Kennt­nis­se und alle Infor­ma­tio­nen in tech­ni­scher, wirt­schaft­li­cher oder recht­li­cher Hin­sicht, wel­che den Ver­trags­par­tei­en im Rah­men ihrer Geschäfts­be­zie­hung, sei es schrift­lich, münd­lich oder auf dem Weg der elek­tro­ni­schen Daten­über­tra­gung gege­ben oder über­las­sen wer­den, geheim zu hal­ten und kei­nem Drit­ten gegen­über offen­zu­le­gen.
12.2 Die Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung besteht nicht hin­sicht­lich jener Infor­ma­tio­nen, die
a) bereits öffent­lich bekannt oder leicht zugäng­lich sind
b) der Ver­trags­par­tei bei Ver­trags­ab­schluss bereits nach­weis­lich bekannt waren
c) zu deren Offen­le­gung die Ver­trags­par­tei gesetz­lich ver­pflich­tet ist oder
d) die die Ver­trags­par­tei zur Wah­rung ihrer Inter­es­sen im Zuge eines Gerichts­ver­fah­rens offen­le­gen muss.
12.3 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, die in Punkt 12.1 fest­ge­hal­te­nen Geheim­hal­tungs­pflich­ten in glei­chem Umfang auch auf von bei­gezo­ge­ne Drit­te (Sub­un­ter­neh­mer, Bera­ter oder sons­ti­ge Per­so­nen), die Zugang zu den ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen haben, zu über­bin­den und der ande­ren Ver­trags­par­tei auf deren Ver­lan­gen schrift­lich nach­zu­wei­sen.
12.4 Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Käu­fers zu ver­ar­bei­ten, sofern dies für die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erfor­der­lich ist oder betrof­fe­ne Per­so­nen ein­ge­wil­ligt haben. Betrof­fe­ne Per­so­nen haben das Recht, Aus­kunft über die zu Ihrer Per­son ver­ar­bei­te­ten Daten sowie deren Ver­ar­bei­tungs­zweck zu erhal­ten. Etwa­ige Aus­kunfts­er­su­chen oder die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Betrof­fe­nen­rech­te sind stets an den Ver­käu­fer zu rich­ten und wer­den im Rah­men gel­ten­der Daten­schutz­be­stim­mun­gen wahrgenommen.

13. Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen
Alle Ansprü­che des Käu­fers sind bei sons­ti­gem Anspruchs­ver­lust bin­nen 3 Jah­ren ab Durch­füh­rung der Leis­tun­gen gericht­lich gel­tend zu machen, sofern zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen nicht ande­re Fris­ten vorsehen.

14. Ein­hal­tung von Export­be­stim­mun­gen
14.1 Der Käu­fer hat bei Wei­ter­ga­be der vom Ver­käu­fer gelie­fer­ten Waren sowie dazu­ge­hö­ri­ger Doku­men­ta­ti­on unab­hän­gig von der Art und Wei­se der Zur­ver­fü­gung­stel­lung oder der vom Ver­käu­fer erbrach­ten Leis­tun­gen ein­schließ­lich tech­ni­scher Unter­stüt­zung jeder Art an Drit­te die jeweils anwend­ba­ren Vor­schrif­ten der natio­na­len und inter­na­tio­na­len (Re-)Exportbestimmungen ein­zu­hal­ten. In jedem Fall hat er bei Wei­ter­ga­be der Waren bzw. Leis­tun­gen an Drit­te die (Re-)Exportbestimmungen des Sitz­staa­tes des Ver­käu­fers, der Euro­päi­schen Uni­on, des Ver­ei­nig­ten König­rei­ches Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land und der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka zu beach­ten.
14.2 Sofern für Export­kon­troll­prü­fun­gen erfor­der­lich, hat der Käu­fer dem Ver­käu­fer nach Auf­for­de­rung unver­züg­lich alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen, u.a. über End­emp­fän­ger, End­ver­bleib und Ver­wen­dungs­zweck der Waren bzw. Leis­tun­gen zu übermitteln.

15. All­ge­mei­nes
15.1 Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges oder die­ser Bedin­gun­gen unwirk­sam sein soll­ten, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine gül­ti­ge, die dem ange­streb­ten Ziel mög­lichst nahe kommt, zu erset­zen.
15.2 Die deut­sche Sprach­fas­sung gilt als authen­ti­sche Fas­sung der Bedin­gun­gen und ist auch zur Ver­trags­aus­le­gung zu verwenden.

16. Gerichts­stand und Recht
Zur Ent­schei­dung aller aus dem Ver­trag ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten – ein­schließ­lich sol­cher über sein Bestehen oder Nicht­be­stehen – ist das sach­lich zustän­di­ge Gericht am Haupt­sitz des Ver­käu­fers aus­schließ­lich zustän­dig. Der Ver­trag unter­liegt öster­rei­chi­schem Recht unter Aus­schluss der Wei­ter­ver­wei­sungs­nor­men. Die Anwen­dung des UNCI­TRAL-Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf wird ausgeschlossen.

17. Vor­be­halts­klau­sel
Die Ver­trags­er­fül­lung sei­tens des Ver­käu­fers steht unter dem Vor­be­halt, dass der Erfül­lung kei­ne Hin­der­nis­se auf­grund von natio­na­len oder inter­na­tio­na­len (Re-) Export­be­stim­mun­gen, ins­be­son­de­re kei­ne Embar­gos und/oder sons­ti­ge Sank­tio­nen, entgegenstehen.

Aus­ga­be Dezem­ber 2019

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